junges theater spectaculum e.V.

V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen

"Junges Theater
Spektakulum
Tanz-Theater-Sport-Musik e.V.".

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen.
Sitz des Vereins ist Kiel.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Sports mit Jugendlichen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Produktion und Aufführung von Sport-Theaterprojekten (Tanz-Theater, Pantomime, Sport-Theater, Bewegungsstudien, Sportspiele mit Objekten, Schwarzlicht, circensische Elemente, etc.) verwirklicht.

(3) Ebenso sollen Schulen und Vereinen in Fortbildungsveranstaltungen Anregungen gegeben werden, den Unterricht, den Übungsbetrieb und Veranstaltungen um die unter (2) genannten Bereiche zu erweitern.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 5 Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu entrichten.

§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 10
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann der Vorstand einen besoldeten Mitarbeiter (Projektmanager) einstellen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Veriensvermögen der Stadt Kiel zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kiel, den 27.01.1990
(Siegel)
gez. Lothar Köhrsen
gez. Gunter Hagelberg
gez. Barbara Güssow
gez. Brigitte Köhrsen
gez. Michael Maaß
gez. Heidi Rogge
gez. Bernd Güssow


Umstehend beschlossene Satzung ist am 20. Febr. 1990 in das hiesige Vereinsregister unter Nr. 5 VR 3358 eingetragen worden.

Kiel, den 20. Februar 1990
Amtsgericht Kiel, Abt. 5
gez. Liedtke
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
(Siegel)


 back to the top 

junges theater spectaculum e.V.