V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Junges Theater
Spektakulum
Tanz-Theater-Sport-Musik e.V.".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen.
Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung von Kunst und Kultur sowie des Sports mit Jugendlichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Produktion und Aufführung von
Sport-Theaterprojekten (Tanz-Theater, Pantomime, Sport-Theater, Bewegungsstudien,
Sportspiele mit Objekten, Schwarzlicht, circensische Elemente, etc.) verwirklicht.
(3) Ebenso sollen Schulen und Vereinen in Fortbildungsveranstaltungen Anregungen gegeben
werden, den Unterricht, den Übungsbetrieb und Veranstaltungen um die unter (2) genannten
Bereiche zu erweitern.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§4 Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheidet.
§ 5 Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit
mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den
Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive
Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu
entrichten.
§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 10
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann der Vorstand einen besoldeten Mitarbeiter
(Projektmanager) einstellen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher
schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des
Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen
Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig,
wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn
mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes
beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache
Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Über
die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen
ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im
Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der
Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen
Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von
mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt
mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist
aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand
eingegangen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Veriensvermögen der Stadt Kiel zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kiel, den 27.01.1990
(Siegel)
gez. Lothar Köhrsen
gez. Gunter Hagelberg
gez. Barbara Güssow
gez. Brigitte Köhrsen
gez. Michael Maaß
gez. Heidi Rogge
gez. Bernd Güssow
Umstehend beschlossene Satzung ist am 20. Febr. 1990 in das hiesige Vereinsregister unter
Nr. 5 VR 3358 eingetragen worden.
Kiel, den 20. Februar 1990
Amtsgericht Kiel, Abt. 5
gez. Liedtke
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
(Siegel)
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